Startseite » Streitauer Hauptstraße – 30er Zone

Streitauer Hauptstraße – 30er Zone

Gleich vorweg, nach vielen Bemühungen wird es vorläufig keine Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Streitauer Hauptstraße geben.
Es bleibt bei 50 km/h.
Auch wenn anhand der Geschwindigkeitsmessung teilweise 80 km/h Richtung Stammbach gemessen wurde.Trotz allem ganz herzlichen Dank von unserer Seite für ihre Mühe an das Landratsamt Bayreuth, Verkehrswesen, mit dessen Genehmigung wir die E-Mails mit der Begründung zur Ablehnung des Antrags auf eine 30er Zone veröffentlichen dürfen.

Geschwindigkeitsmessung BT 7 – Abschnitt 100, beide Richtungen
» 27.04.2021 – 04.05.2021
» 27.04.2021 – 04.05.2021 von 7:00 – 18:00 Uhr

Bild Keine 30er Zonone - Streitauer Hauptstrasse

Mail 31. Mai 2021 – Fachbereichsleiter Verkehrswesen – Landratsamt Bayreuth

Wir haben Ihre Anfrage mit unserer Tiefbauabteilung und der Polizei geprüft. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in der OD Streitau im Zuge der BT 7, wie von Ihnen beantragt, ist leider rechtlich nicht möglich.
Aufgrund Ihres Antrages hat unsere Tiefbauabteilung als zuständigen Straßenbaulastträger eine verdeckte Geschwindigkeitsmessung vom 27.04.2021 bis 04.05.2021 im Zuge der BT 7 auf Höhe des Anwesens Hauptstr. 40 durchgeführt, um objektive Zahlen der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten zu erhalten. Es ist zu bedenken, dass Fahrzeuge, wie Traktoren, LKW mit Anhänger (Baumlaster), aufgrund ihrer Größe schneller wirken, als sie tatsächlich fahren.
Die Ergebnisse der Messung wurden für die Zeit von 7:00 – 18:00 Uhr in einem Diagramm dargestellt, da in dieser Zeit der Hauptverkehr fließt. Die Ergebnisdiagramme für diese Messung (Auswertung 7.00 – 18:00 Uhr und über 24 Stunden) sind in der Anlage beigefügt.
Die Geschwindigkeit, die von 85% der unbeeinflussten Kraftfahrzeugführer im Zuge der BT 7 nicht überschritten wird (v85), liegt in Fahrtrichtung (FR) Stammbach bei ca. 55 km/h und in Fahrtrichtung Böseneck bei ca. 52 km/h
Dabei ist erkennbar, dass von den Verkehrsteilnehmern in FR Stammbach 88,75 % und in FR Böseneck 95,16 % nicht schneller als 55 km/h fuhren. Nicht schneller als 50 km/h fuhren 67,57 % in FR Stammbach und 82,24 % in FR Böseneck. Schneller als 60 km/h waren in FR Stammbach  3,48 % und in FR Böseneck 0,87 %. Schneller als 80 km/h fuhr in der Zeit zwischen 7:00 und 18:00 Uhr kein Fahrzeug. Auch zwischen 0.00 und 24.00 Uhr fuhren nur 0,02% der Verkehrsteilnehmer in Richtung Stammbach schneller als 80 km/h, wobei das schnellste Fahrzeug mit 82 km/h gemessen wurde.
Die Gesamtzahl der Fahrzeuge, die täglich gemessen wurden, betrugen in FR Stammbach zwischen 404 und 877 Fahrzeugen und in FR Böseneck zwischen 414 und 823 Fahrzeugen. Es ist daher auch keine massive Verkehrsbelastung auf der BT 7 feststellbar.

Rechtsgrundlage einer verkehrsrechtlichen Anordnung für eine Beschränkung des Verkehrs (z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen, Überholverbote) sind die §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 und Abs. 9 Straßenverkehrsordnung – StVO. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
Die Vorschrift des § 45 Abs. 9 StVO verpflichtet die zuständige Straßenverkehrsbehörde bei der Anordnung zur Aufstellung von Verkehrszeichen und –einrichtungen restriktiv zu verfahren und stets nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die vorgesehene Regelung zwingend erforderlich ist, weil die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der StVO für einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf nicht ausreichten. Durch § 3 Abs. 1 Satz 1 StVO wird der Verkehrsteilnehmer bereits verpflichtet seine Geschwindigkeit so zu wählen, dass er in der Lage ist allen auftretenden Verkehrslagen, die nicht völlig außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegen, gerecht zu werden. Innerorts ist immer mit von Grundstücken ein- und ausfahrenden Verkehr sowie querenden Fußgänger etc. zu rechnen.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist geklärt, dass besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingte Einflüsse (Z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein können (vgl. BVerwG, B v. 3.1.2018, – 3 B 58.16). Dies wurde erst durch ein aktuelles Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2021, Az. 11 ZB 20.1020 wieder bestätigt. Dabei wurde eine Tempo 30 Entscheidung im Zuge einer Kreisstraße wegen fehlender Voraussetzungen aufgehoben.
Eine Tempo 30-Zone ist gem. § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes. Und Kreisstraßen) sowie Vorfahrtsstraßen per se rechtlich nicht möglich.
Auch eine Beschränkung auf Tempo 30 ist im Zuge der BT 7 in der Ortsdurchfahrt Streitau rechtlich nicht gerechtfertigt. Die geforderte aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse bestehende Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt, sind bei der BT 7 in der Ortsdurchfahrt Streitau nicht gegeben. Es liegen keine unübersichtliche Streckenführung und schlechten Sichtverhältnisse vor. Die Sicht ist bei den einmündenden Straßen gegeben. Es ist auch für Fußgänger ein einseitiger und ab der Kreuzung mit der Wallenrodestraße in Richtung Gefrees auch beidseitig ein Gehweg an der BT 7 vorhanden. Der Kindergarten liegt nicht an der Streitauer Hauptstraße (BT 7), sondern in einer Nebenstraße.
Ein Teilstück der Streitauer Hauptstraße verläuft als Einbahnstraße in die jeweilige Richtung. Es ist ein unkomplizierter Verlauf der BT 7 gegeben. Auch Fußgänger müssen sich gem. § 25 Abs. 3 StVO ordnungsgemäß verhalten.
Die Ergebnisse der Messung zeigen auch keine überhöhten Geschwindigkeiten.
Es besteht auch keine erhöhte Unfallgefahr. Die Polizei hat die Unfälle auf der BT 7, Abschnitt 100 von Station 2,0 – 2,9 (Ortstafel zu Ortstafel)  für die Jahre 2015 bis 2020 ausgewertet.  In diesem Zeitraum gab es dort sechs Unfälle, davon waren drei Wildunfälle. Einmal wurde ein geparkter Pkw angefahren (Sonnenblendung), einmal ein Verkehrszeichen. Weiterhin gab es noch einen Auffahrunfall (Abbiegen in Einfahrt, Hintermann fuhr auf). Es gab keinerlei Geschwindigkeitsunfälle und bisher auch keine Beschwerden. Der Kindergarten befindet sich nicht in der Streitauer Hauptstraße (BT 7), sondern in einer Nebenstraße. Diese Unfallstatistik ist ein Anhaltspunkt dafür, dass es bei der langjährig bestehenden verkehrsrechtlichen Lage an einer besonderen Gefahrenlage fehlt.
Die von Ihnen angeführte Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf  30 km/h in der Höflaser Straße beginnt nach der Ortstafel in Richtung Höflas. Der Grund für die Beschränkung sind aber Straßenschäden auf der Gemeindestraße. Dies wird durch das Zusatzzeichen erklärt. Sollten die Schäden behoben werden, ist die Geschwindigkeitsbeschränkung seitens der Stadt Gefrees zu prüfen.
Bei der BT 7 handelt es sich um eine Kreisstraße, die dem überörtlichen Verkehr dient und somit eine entsprechende Transportfunktion bedient. Wie oben dargelegt, hält sich auch der überwiegend größte Teil an die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Eine Unfallhäufung ist nicht gegeben. Es liegen somit keine zwingenden Gründe im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO im Zuge der Ortsdurchfahrt vor, die eine Beschränkung auf 30 km/h begründen.
Der heutige Straßenverkehr fordert jeden Autofahrer in Bezug auf Aufmerksamkeit und Umsicht. Wenn wir Möglichkeiten sehen, eine Gefahrenstelle zu entschärfen, werden wir dies umgehend auch tun. Allerdings muss es eine Gefährdung sein, die über das übliche Maß des allgemeinen Straßenverkehrs hinausgeht. Es liegt auch und in erster Linie in der Verantwortung der Verkehrsteilnehmer, die nötige Sorgfalt an den Tag zu legen, um einen Unfall zu verhindern.

Danach ist die Idee entstanden, eigene von uns allen hier bemalte Schilder aufzustellen.
Auch hier zu gibt es auf unsere Anfrage hin eine Antwort.

Bild Bitte langsam fahren

Mail 8. Juni 2021 – Fachbereichsleiter Verkehrswesen – Landratsamt Bayreuth

Zu Ihrer Nachfrage zu den selbst aufgestellten Schilder verweisen wir auf § 33 Abs. 2 StVO. Danach dürfen Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 – 43 in Verbindung mit den Anlagen 1-4 der StVO) gleichen, mit Ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Die Schilder dürfen z.B. keine Verkehrszeichen nach dem Verkehrszeichenkatalog enthalten oder die Sicht bei einer Einfahrt behindern. Ein Standort sollte in jedem Fall mit der Stadt Gefrees und unserer Tiefbauabteilung als Straßenbaulastträger abgesprochen werden. Sie dürfen auch nicht an Verkehrszeichen angebracht werden. Die Wirkung dieser Schilder wird von uns aber als eher gering angesehen. Wirksamer wäre z.B. innerorts die temporäre Aufstellung einer Geschwindigkeitsanzeige. Der Standort sollte aber regelmäßig gewechselt werden, da sich die Verkehrsteilnehmer an die Anzeige gewöhnen. Die Aufstellung einer Geschwindigkeitsanzeige kann durch die Stadt Gefrees erfolgen.

P.S.: Schildermaler gesucht … 🙂

Skip to content